Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 58 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/58#abs-1 (1) Der Unterhaltsbeitrag wird in den Fällen des § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt

bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 60 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Absatz 3 Satz 3,

bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/58#abs-2 (2) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/58#abs-3 (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/58#abs-4 (4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 53 Absatz 2 erstattet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/58#abs-5 (5) Hat eine Unterhaltsbeitragsberechtigte oder ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 57 § 59