Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 44 Allgemeines

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/44#abs-1 (1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall (§ 45) oder durch einen Einsatzunfall (§ 46) verletzt, wird Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Dies gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter eine Erkrankung im Sinne des § 45 Absatz 3 zu verursachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/44#abs-2 (2) Die Unfallfürsorge umfasst

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 50),

Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 51),

Heilverfahren (§§ 52, 53),

Unfallausgleich (§ 54),

Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 55 bis 58),

Unfallsterbegeld (§ 59),

Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 60 bis 62),

einmalige Unfallentschädigung (§ 63).

In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin als Unfallfürsorge Heilverfahren (§§ 52, 53), Unfallausgleich (§ 54) und Unterhaltsbeitrag (§ 58).

§ 43 § 45