Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 5 Zahlungsweise

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/5#abs-1 (1) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und zum gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/5#abs-2 (2) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/5#abs-3 (3) Bei Versorgungsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, soll die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Vorlage einer Lebensbescheinigung abhängig machen. Des Weiteren kann sie die Bestellung einer Empfangsbevollmächtigten oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/5#abs-4 (4) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben Versorgungsberechtigte auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren tragen die Versorgungsberechtigten. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Versorgungsberechtigten trägt die Pensionsbehörde. Bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsberechtigten die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Versorgungsberechtigten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§ 4 § 6