Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 29 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/29#abs-1 (1) § 28 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/29#abs-2 (2) Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

§ 28 § 30