Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung

BbgBeBauV

§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/4#abs-1 (1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeBauV/4#abs-2 (2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

Einzelnorm

§ 3 § 5