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§ 4 BbgBeBauV (Brandenburg) — Tragende Wände, Stützen, Decken

Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

Einzelnorm