Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

BbgBauPrüfV

§ 19 Typenprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/19#abs-1 (1) Die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise für prüfpflichtige bauliche Anlagen oder für Teile von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Standorten errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung), erfolgt durch das Bautechnische Prüfamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/19#abs-2 (2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf Antrag in Textform um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

§ 18 § 20