Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
BbgBauPrüfV§ 18 Bautechnisches Prüfamt
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/18#abs-1 (1) Bautechnisches Prüfamt ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/18#abs-2 (2) Das Bautechnische Prüfamt nimmt Aufgaben nach dieser Verordnung wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/18#abs-3 (3) Die für die Durchführung der Aufgaben zuständige Stelle muss mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein und von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Person mit der Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst angeleitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/18#abs-4 (4) Das Bautechnische Prüfamt ist Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2. Gegen die Sachentscheidung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure kann beim Bautechnischen Prüfamt Beschwerde eingelegt werden.