Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Baugebührenordnung
BbgBauGebO§ 4 Bauwerksklasse
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauGebO/4#abs-1 (1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauGebO/4#abs-2 (2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BbgBauGebO →
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