Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Baugebührenordnung

BbgBauGebO

§ 4 Bauwerksklasse

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauGebO/4#abs-1 (1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauGebO/4#abs-2 (2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

§ 3 § 5