Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung
BbgBauAV§ 8 Nachweise über das Auffüll- und Aufschüttungsmaterial
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauAV/8#abs-1 (1) Der Bauherr hat die ordnungsgemäße
Aufschüttung oder Auffüllung durch Bescheinigungen,
Bestätigungen und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten
nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauAV/8#abs-2 (2) Der Bauherr hat die Bescheinigungen, Bestätigungen
und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten über die
verwendeten Aufschüttungs- und Auffüllungsmaterialien, insbesondere
über deren Schadlosigkeit, sorgfältig aufzubewahren und der
Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.