Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung

BbgBauAV

§ 8 Nachweise über das Auffüll- und Aufschüttungsmaterial

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauAV/8#abs-1 (1) Der Bauherr hat die ordnungsgemäße

Aufschüttung oder Auffüllung durch Bescheinigungen,

Bestätigungen und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten

nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauAV/8#abs-2 (2) Der Bauherr hat die Bescheinigungen, Bestätigungen

und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten über die

verwendeten Aufschüttungs- und Auffüllungsmaterialien, insbesondere

über deren Schadlosigkeit, sorgfältig aufzubewahren und der

Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 § 9