(1) Der Bauherr hat die ordnungsgemäße
Aufschüttung oder Auffüllung durch Bescheinigungen,
Bestätigungen und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten
nachzuweisen.
(2) Der Bauherr hat die Bescheinigungen, Bestätigungen
und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten über die
verwendeten Aufschüttungs- und Auffüllungsmaterialien, insbesondere
über deren Schadlosigkeit, sorgfältig aufzubewahren und der
Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.