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§ 8 BbgBauAV (Brandenburg) — Nachweise über das Auffüll- und Aufschüttungsmaterial

Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bauherr hat die ordnungsgemäße

Aufschüttung oder Auffüllung durch Bescheinigungen,

Bestätigungen und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten

nachzuweisen.

(2) Der Bauherr hat die Bescheinigungen, Bestätigungen

und Herkunftsnachweise oder Sachverständigengutachten über die

verwendeten Aufschüttungs- und Auffüllungsmaterialien, insbesondere

über deren Schadlosigkeit, sorgfältig aufzubewahren und der

Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.