Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 34 Treppen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
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- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2023 – OVG 6 A 10/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2021 – OVG 6 A 4/20Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2012 – OVG 10 S 35.12Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 – OVG 10 B 9.11Anspruch auf erhaltungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Aufzugs an einem sechsgeschossigen Wohngebäude KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/34#abs-1 (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/34#abs-2 (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/34#abs-3 (3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/34#abs-4 (4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend
sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/34#abs-5 (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/34#abs-6 (6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/34#abs-7 (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/34#abs-8 (8) Absatz 4 gilt nicht für Treppen, die nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ohne eigenen Treppenraum zulässig sind.
Einzelnorm