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BbgBO

§ 31 Decken

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/31#abs-1 (1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,

für Balkone nur, wenn sie Teil des Rettungsweges sind,

für offene Gänge nur, wenn sie als notwendige Flure dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/31#abs-2 (2) Im Kellergeschoss müssen Decken

in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein. Decken müssen feuerbeständig sein

unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/31#abs-3 (3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/31#abs-4 (4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 Quadratmeter Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen,

im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

Einzelnorm

§ 30 § 32