Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Auslandsbeglaubigungsverordnung

BbgAuslBeglV

§ 2 Zuständigkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAuslBeglV/2#abs-1 (1) Zuständig für Auslandsbeglaubigungen nach § 1 sind

bei Urkunden aus dem Bereich der Justiz

die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für ihre eigenen Urkunden und für die in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft sowie der Notarinnen und Notare, die ihren Amtssitz im Gerichtsbezirk haben,

im Übrigen das für Justiz zuständige Ministerium;

bei allen übrigen Urkunden die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAuslBeglV/2#abs-2 (2) Die Fachaufsicht über die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde führt das für Inneres zuständige Ministerium.

Einzelnorm

§ 1 § 3