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# § 2 BbgAuslBeglV (Brandenburg) — Zuständigkeit

Brandenburgische Auslandsbeglaubigungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für Auslandsbeglaubigungen nach § 1 sind

bei Urkunden aus dem Bereich der Justiz

die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für ihre eigenen Urkunden und für die in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft sowie der Notarinnen und Notare, die ihren Amtssitz im Gerichtsbezirk haben,

im Übrigen das für Justiz zuständige Ministerium;

bei allen übrigen Urkunden die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde.

(2) Die Fachaufsicht über die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde führt das für Inneres zuständige Ministerium.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 BbgAuslBeglV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAuslBeglV/2

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