Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Archivgesetz
BbgArchivG§ 17 Regelungsbefugnisse
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/17#abs-1 (1) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die Benutzung der Archive des Landes (Benutzungsordnung),
die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei der Benutzung der Archive des Landes (Gebührenordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/17#abs-2 (2) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Runderlaß die Auslegung einzelner Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere in organisatorischer Hinsicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/17#abs-3 (3) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv andere, in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen stehende Aufgaben übertragen.