Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungsförderungsverordnung
BbgAföV§ 2 Antragstellung und Antragsunterlagen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6V/2#abs-1 (1) Über den Anspruch auf Landesausbildungsförderung wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Antrag kann auch elektronisch nach den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gestellt werden. Der Antrag ist an den nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständigen Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt zu richten. Sofern kein Elternteil einen Wohnsitz im Land Brandenburg hat, ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen ständigen Wohnsitz hat, örtlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6V/2#abs-2 (2) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind anzugeben und durch Nachweise zu belegen. Die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde stellt zur Unterstützung einer vollständigen Antragstellung geeignete Formblätter und Möglichkeiten für eine elektronische Antragstellung im Internet unter der Adresse www.bafoeg-brandenburg.de zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6V/2#abs-3 (3) Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes sind nachzuweisen:
auf Verlangen der zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bestätigung der Meldebehörde oder durch Vorlage eines gültigen Personalausweises,
durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule über den Besuch eines Bildungsgangs gemäß § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes sowie
durch Vorlage der zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz erforderlichen Unterlagen. In den Fällen des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes ist der Bescheid vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass entsprechende Leistungen im ersten Monat des jeweiligen Schuljahres, für den nach § 3 Landesausbildungsförderung geleistet wird, bezogen werden.
Die Unterlagen sind entweder schriftlich im Original oder in Kopie oder elektronisch vorzulegen.