Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungsförderungsverordnung
BbgAföV§ 3 Förderungsdauer
Stand: 21.08.2026
Über den Anspruch auf Landesausbildungsförderung wird in der Regel für die Dauer eines Bildungsganges gemäß § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes unter der Bedingung entschieden, dass jeweils bis zum 31. Oktober eines Schuljahres der Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen durch Vorlage der Belege nach § 2 Absatz 3 nachgewiesen wird. Die Ämter für Ausbildungsförderung weisen die Leistungsempfangenden zwei Monate vor Ablauf eines Schuljahrs schriftlich oder elektronisch auf diese Verpflichtung hin und unterrichten die Leistungsempfangenden, die die Nachweise nach § 2 Absatz 3 beigebracht haben, nach Ablauf der Frist in Satz 1 schriftlich oder elektronisch über die Weiterförderung (Bewilligungszeitraum). Werden die Belege nach § 2 Absatz 3 aus von den Leistungsempfangenden zu vertretenen Gründen nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 vorgelegt, entfällt der Anspruch auf Landesausbildungsförderung rückwirkend zum Ende des vorangegangenen Schuljahres.