Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungsförderungsverordnung
BbgAföV§ 6 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6V/6#abs-1 (1) Die Pflicht der Antragstellenden oder der Leistungsempfangenden zur Angabe von Tatsachen, insbesondere zur Mitteilung von Veränderungen in den leistungserheblichen Verhältnissen, richtet sich nach § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6V/6#abs-2 (2) Die Pflicht der Schulen zur Auskunft und zur Unterrichtung über den Abbruch der Ausbildung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6V/6#abs-3 (3) Die Pflicht der Eltern und der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin oder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners zur Angabe von Tatsachen, insbesondere zur Mitteilung von Veränderungen in den leistungserheblichen Verhältnissen, richtet sich nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6V/6#abs-4 (4) Die Pflicht des jeweiligen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungseinrichtungen zur Auskunft richtet sich nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.