Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungsförderungsverordnung
BbgAföV§ 5 Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit
Stand: 21.08.2026
Wird ein anderer Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt zuständig, so tritt dieser oder diese für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Landkreises oder der bisher zuständigen kreisfreien Stadt. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.