Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungsförderungsverordnung

BbgAföV

§ 5 Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Wird ein anderer Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt zuständig, so tritt dieser oder diese für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Landkreises oder der bisher zuständigen kreisfreien Stadt. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 4 § 6