(1) Die Pflicht der Antragstellenden oder der Leistungsempfangenden zur Angabe von Tatsachen, insbesondere zur Mitteilung von Veränderungen in den leistungserheblichen Verhältnissen, richtet sich nach § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Pflicht der Schulen zur Auskunft und zur Unterrichtung über den Abbruch der Ausbildung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
(3) Die Pflicht der Eltern und der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin oder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners zur Angabe von Tatsachen, insbesondere zur Mitteilung von Veränderungen in den leistungserheblichen Verhältnissen, richtet sich nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Pflicht des jeweiligen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungseinrichtungen zur Auskunft richtet sich nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.