Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz
BbgAbwAG§ 6 Abgabefreiheit für Kleineinleitungen (zu § 8 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
Stand: 01.08.2026
Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, daß das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindestens zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.