Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz

BbgAbwAG

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/17#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 9 Abs. 1 und 2 die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

einer vollziehbaren Anordnung zuwider handelt, die aufgrund des Abwasserabgabengesetzes oder dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde (§ 10) getroffen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/17#abs-2 (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 16 § 18