Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz
BbgAbwAG§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/17#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 9 Abs. 1 und 2 die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
einer vollziehbaren Anordnung zuwider handelt, die aufgrund des Abwasserabgabengesetzes oder dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde (§ 10) getroffen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/17#abs-2 (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.