Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz
BbgAbwAG§ 10 Zuständige Behörde
Stand: 30.07.2026
Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Landesamt für Umwelt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BbgAbwAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 14.03.2012 – 8 K 3131/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.