Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz
BbgAbwAG§ 16 Zweckbindung, Verwaltungsaufwand (zu § 13 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
Stand: 01.08.2026
Das Aufkommen aus der Abgabe wird nach Abzug des Verwaltungsaufwandes nach Maßgabe des Haushaltsplanes entsprechend der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.