Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz
BbgAbwAG§ 13 Härtefallregelung
Stand: 30.07.2026
Die Festsetzungsbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung die Abgabe ganz oder teilweise stunden, erlassen oder niederschlagen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 BbgAbwAG →
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- VG Frankfurt (Oder), 15.03.2017 – VG 5 K 636/14Zitiert von 1
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