Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz
BbgAbwAG§ 11 Festsetzung der Abgabe
Stand: 01.08.2026
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- VG Frankfurt (Oder), 15.03.2017 – VG 5 K 636/14Zitiert von 1
- VG Potsdam, 11.04.2019 – 8 L 1127/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/11#abs-1 (1) Die Abgabe wird von Amts wegen jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen und ist zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/11#abs-2 (2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle der Abgabeerklärung mit dem Ablauf der Erklärungsfrist. Die Festsetzungsfrist beträgt bei unverändertem Beginn zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wird oder eine Abgabeerklärung bis zum Ablauf der Erklärungsfrist nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 endet die Festsetzungsfrist im Fall von § 8 Absatz 5 nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/11#abs-3 (3) Bei nachträglichen Festsetzungen beginnt die Frist erst mit Ablauf des Veranlagungsjahres, in dem die endgültige Inbetriebnahme vorgesehen war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/11#abs-4 (4) Wechselt der Abgabenpflichtige oder endet die Einleitung, so kann die Abwasserabgabe im laufenden Veranlagungsjahr festgesetzt werden.