Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
BbgAbfBodG§ 18 Abfallverbringung in das Land Brandenburg
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbfBodG/18#abs-1 (1) Die Verbringung von Abfällen in das Gebiet eines aufgrund des § 17 Absatz 4 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht besteht nur für solche Abfälle, auf die sich die Verbindlichkeitserklärung nach § 17 Absatz 4 bezieht. Ihr Umfang ist in der Verbindlichkeitserklärung im einzelnen festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbfBodG/18#abs-2 (2) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist. Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes der Länder Brandenburg und Berlin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbfBodG/18#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Abfallbeseitigung im Land Brandenburg mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbfBodG/18#abs-4 (4) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 14 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbfBodG/18#abs-5 (5) Im übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten, bei der Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des § 14 der Grundsatz der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten.