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BbgAZVPFJ

§ 19 Arbeitszeitkonten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/19#abs-1 (1) Die

Einrichtung von Jahresarbeitszeitkonten ist zulässig. Die hierfür festzulegende

Jahresarbeitszeit wird durch die oberste Dienstbehörde auf Basis der

kalendarischen Bedingungen bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/19#abs-2 (2)

Grundsätzlich ist das Jahresarbeitszeitkonto innerhalb eines Kalenderjahres

auszugleichen. Zeitguthaben werden im Umfang von 120 Stunden und Zeitdefizite in

vollem Umfang in das Folgejahr übertragen. § 18 Absatz 4 Satz 3 gilt

entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/19#abs-3 (3) Die

Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos ist zulässig. Die oberste

Dienstbehörde erlässt die hierfür notwendigen Ausführungsvorschriften im

Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen

Ministerium.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/19#abs-4 (4) Die

Jahresarbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten

Teilzeitbeschäftigung und kann, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe dagegen

sprechen, im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb des Kalenderjahres verteilt

werden.

§ 18 § 20