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BbgAZVPFJ§ 19 Arbeitszeitkonten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/19#abs-1 (1) Die
Einrichtung von Jahresarbeitszeitkonten ist zulässig. Die hierfür festzulegende
Jahresarbeitszeit wird durch die oberste Dienstbehörde auf Basis der
kalendarischen Bedingungen bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/19#abs-2 (2)
Grundsätzlich ist das Jahresarbeitszeitkonto innerhalb eines Kalenderjahres
auszugleichen. Zeitguthaben werden im Umfang von 120 Stunden und Zeitdefizite in
vollem Umfang in das Folgejahr übertragen. § 18 Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/19#abs-3 (3) Die
Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos ist zulässig. Die oberste
Dienstbehörde erlässt die hierfür notwendigen Ausführungsvorschriften im
Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen
Ministerium.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/19#abs-4 (4) Die
Jahresarbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten
Teilzeitbeschäftigung und kann, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe dagegen
sprechen, im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb des Kalenderjahres verteilt
werden.