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§ 19 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Arbeitszeitkonten

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die

Einrichtung von Jahresarbeitszeitkonten ist zulässig. Die hierfür festzulegende

Jahresarbeitszeit wird durch die oberste Dienstbehörde auf Basis der

kalendarischen Bedingungen bestimmt.

(2)

Grundsätzlich ist das Jahresarbeitszeitkonto innerhalb eines Kalenderjahres

auszugleichen. Zeitguthaben werden im Umfang von 120 Stunden und Zeitdefizite in

vollem Umfang in das Folgejahr übertragen. § 18 Absatz 4 Satz 3 gilt

entsprechend.

(3) Die

Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos ist zulässig. Die oberste

Dienstbehörde erlässt die hierfür notwendigen Ausführungsvorschriften im

Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen

Ministerium.

(4) Die

Jahresarbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten

Teilzeitbeschäftigung und kann, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe dagegen

sprechen, im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb des Kalenderjahres verteilt

werden.