(1) Die
Einrichtung von Jahresarbeitszeitkonten ist zulässig. Die hierfür festzulegende
Jahresarbeitszeit wird durch die oberste Dienstbehörde auf Basis der
kalendarischen Bedingungen bestimmt.
(2)
Grundsätzlich ist das Jahresarbeitszeitkonto innerhalb eines Kalenderjahres
auszugleichen. Zeitguthaben werden im Umfang von 120 Stunden und Zeitdefizite in
vollem Umfang in das Folgejahr übertragen. § 18 Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Die
Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos ist zulässig. Die oberste
Dienstbehörde erlässt die hierfür notwendigen Ausführungsvorschriften im
Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen
Ministerium.
(4) Die
Jahresarbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten
Teilzeitbeschäftigung und kann, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe dagegen
sprechen, im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb des Kalenderjahres verteilt
werden.