Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 40 Prüfungsakte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/40#abs-1 (1) Wer an der Aufstiegsprüfung teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/40#abs-2 (2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Einzelnorm

§ 39 § 41