nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 40 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Prüfungsakte

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer an der Aufstiegsprüfung teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einsehen.

(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Einzelnorm