(1) Wer an der Aufstiegsprüfung teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einsehen.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Einzelnorm
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(1) Wer an der Aufstiegsprüfung teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einsehen.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
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