Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 39 Wiederholung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/39#abs-1 (1) Hat die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Aufstiegsprüfung einmal wiederholen. Sofern die Mehrzahl der Prüfungsfächer der Aufstiegsprüfung als bestanden bewertet wurde, werden diese für die Wiederholung der Aufstiegsprüfung anerkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/39#abs-2 (2) Die Prüfungskommission befindet darüber, in welchen Abschnitten die Qualifizierung einer Ergänzung bedarf und schlägt der obersten Dienstbehörde die Dauer der zusätzlichen Qualifizierung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die oberste Dienstbehörde hat unmittelbar nach Beendigung der zusätzlichen Qualifizierung die Anmeldung zur Wiederholung der Aufstiegsprüfung einzureichen.
Einzelnorm