Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 4 Ernennung, Bezüge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/4#abs-1 (1) Für das technische Referendariat einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

in den Fachrichtungen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 3 bis 5 zu Baureferendarinnen und Baureferendaren und

in der Fachrichtung nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 zu Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendaren

ernannt. Soweit die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation nicht vorliegen, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Für die gemäß Satz 2 in das technische Referendariat aufgenommenen Personen sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/4#abs-2 (2) Die Referendarinnen und Referendare erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst oder, bei Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

Einzelnorm

§ 3 § 5