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# § 4 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Ernennung, Bezüge

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das technische Referendariat einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

in den Fachrichtungen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 3 bis 5 zu Baureferendarinnen und Baureferendaren und

in der Fachrichtung nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 zu Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendaren

ernannt. Soweit die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation nicht vorliegen, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Für die gemäß Satz 2 in das technische Referendariat aufgenommenen Personen sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Referendarinnen und Referendare erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst oder, bei Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 BbgAPOhtD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/4

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