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# § 39 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Wiederholung

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Aufstiegsprüfung einmal wiederholen. Sofern die Mehrzahl der Prüfungsfächer der Aufstiegsprüfung als bestanden bewertet wurde, werden diese für die Wiederholung der Aufstiegsprüfung anerkannt.

(2) Die Prüfungskommission befindet darüber, in welchen Abschnitten die Qualifizierung einer Ergänzung bedarf und schlägt der obersten Dienstbehörde die Dauer der zusätzlichen Qualifizierung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die oberste Dienstbehörde hat unmittelbar nach Beendigung der zusätzlichen Qualifizierung die Anmeldung zur Wiederholung der Aufstiegsprüfung einzureichen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 39 BbgAPOhtD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/39

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