Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 33 Auswahlverfahren, Zulassung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/33#abs-1 (1) Für das Auswahlverfahren und die Zulassung für den Aufstieg gelten die Regelungen der Laufbahnverordnung mit folgenden Maßgaben:

Das Auswahlverfahren wird durch die oberste Dienstbehörde durchgeführt.

Teilzeitbeschäftigte können zum Aufstieg zugelassen werden.

Beamtinnen und Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes können mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen. Eine weitere Teilnahme ist frühestens nach drei Jahren möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/33#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn sie

geeignet sind,

sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit im gehobenen vermessungstechnischen Dienst bewährt haben und

mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mindestens das erste Beförderungsamt, innehaben.

Die zum Aufstieg zugelassenen Personen werden nachfolgend als Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber bezeichnet.

Einzelnorm

§ 32 § 34