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# § 33 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Auswahlverfahren, Zulassung

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Auswahlverfahren und die Zulassung für den Aufstieg gelten die Regelungen der Laufbahnverordnung mit folgenden Maßgaben:

Das Auswahlverfahren wird durch die oberste Dienstbehörde durchgeführt.

Teilzeitbeschäftigte können zum Aufstieg zugelassen werden.

Beamtinnen und Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes können mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen. Eine weitere Teilnahme ist frühestens nach drei Jahren möglich.

(2) Beamtinnen und Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn sie

geeignet sind,

sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit im gehobenen vermessungstechnischen Dienst bewährt haben und

mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mindestens das erste Beförderungsamt, innehaben.

Die zum Aufstieg zugelassenen Personen werden nachfolgend als Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber bezeichnet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 33 BbgAPOhtD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/33

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