Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 25 Prüfungsakte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/25#abs-1 (1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/25#abs-2 (2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Einzelnorm

§ 24 § 26