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§ 25 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Prüfungsakte

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen.

(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Einzelnorm