Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 4 Ernennung, Bezüge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/4#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Vermessungsoberinspektoranwärtern (Anwärterinnen und Anwärter) ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/4#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

Einzelnorm

§ 3 § 5