Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 4 Ernennung, Bezüge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/4#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Vermessungsoberinspektoranwärtern (Anwärterinnen und Anwärter) ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/4#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.
Einzelnorm