Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

BbgAPOgvD

§ 21 Prüfungszeugnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/21#abs-1 (1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamtergebnis enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/21#abs-2 (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid des Prüfungsamtes.

Einzelnorm

§ 20 § 22