Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 21 Prüfungszeugnis
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/21#abs-1 (1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamtergebnis enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/21#abs-2 (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid des Prüfungsamtes.
Einzelnorm