Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BbgAGBGB

§ 29 Bekanntgabe des Unschädlichkeitszeugnisses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/29#abs-1 (1) Eine Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses ist den Beteiligten zuzustellen. Wird die Erteilung abgelehnt, so ist diese Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Den übrigen Beteiligten ist die ablehnende Entscheidung nur dann mitzuteilen, wenn zuvor eine Anhörung nach § 28 erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/29#abs-2 (2) Die öffentliche Bekanntgabe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg ist zugelassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/29#abs-3 (3) Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

§ 28 § 30