Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BbgAGBGB§ 29 Bekanntgabe des Unschädlichkeitszeugnisses
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/29#abs-1 (1) Eine Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses ist den Beteiligten zuzustellen. Wird die Erteilung abgelehnt, so ist diese Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Den übrigen Beteiligten ist die ablehnende Entscheidung nur dann mitzuteilen, wenn zuvor eine Anhörung nach § 28 erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/29#abs-2 (2) Die öffentliche Bekanntgabe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg ist zugelassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/29#abs-3 (3) Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.