Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BbgAGBGB§ 25 Rechtswirkung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/25#abs-1 (1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die für die Rechtsänderung sonst erforderliche Bewilligung, Erklärung oder Zustimmung der Berechtigten. Es wird erst wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/25#abs-2 (2) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.