Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BbgAGBGB

§ 21 Voraussetzung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/21#abs-1 (1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt

im Falle des § 20 Abs. 1, wenn der zu übertragende Teil des Grundstücks im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist;

im Falle des § 20 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/21#abs-2 (2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 20 § 22