Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BbgAGBGB

§ 20 Zweck

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/20#abs-1 (1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/20#abs-2 (2) Unter der gleichen Voraussetzung kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/20#abs-3 (3) Auf öffentliche Lasten finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 19 § 21