Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches SGB V-Ausführungsgesetz

BbgAG-SGB V

§ 3 Verbesserung der medizinischen Versorgung im Land Brandenburg

Stand: 26.09.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAG-SGB%20V/3#abs-1 (1) Das gemeinsame Landesgremium hat das Ziel, zur Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung beizutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAG-SGB%20V/3#abs-2 (2) Sofern eine Kommune mit dem Ziel der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ein medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen und betreiben will, findet § 77 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Anwendung und die Kommune darf als Gesellschafterin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bestellen.

←§ 2 →§ 4