(1) Das gemeinsame Landesgremium hat das Ziel, zur Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung beizutragen.
(2) Sofern eine Kommune mit dem Ziel der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ein medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen und betreiben will, findet § 77 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Anwendung und die Kommune darf als Gesellschafterin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bestellen.