Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Zulagenverordnung
BayZulV§ 10 Haushaltsvorbehalt
Stand: 25.08.2026
Im staatlichen Bereich können Stellenzulagen nach Teil 1 nur nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. Im Haushaltsplan sind diese Stellen als Zulagenstellen kenntlich zu machen.