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§ 7a BayZulV (Bayern) — Justizwachtmeisterzulage

Bayerische Zulagenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamte und Beamtinnen des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung verwendet werden, erhalten eine Justizwachtmeisterzulage nach Maßgabe der Anlage 3. Die Verwendung nach Satz 1 umfasst, dass die Beamten und Beamtinnen für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden sorgen.